Hundesteuer – warum und wozu?

Jetzt im Frühling flattert uns wieder die Rechnung zur Bezahlung der Hundesteuer ins Haus. Vom Staat und der Politik unbestritten, wird diese von vielen Hundehaltenden als ungerecht empfunden. Es erscheint tatsächlich ominös, dass nur das Halten eines Hundes einer Steuer unterliegt, während etwas Vergleichbares für Katzen oder Pferde nicht existiert.

Ursprung

Es ist bekannt, dass schon im Mittelalter mancherorts spezielle Münzen für Hunde gelöst werden mussten. Die Hundesteuer wurde zuerst in grösseren Städten eingeführt, weil dort durch die Zunahme der Vierbeiner Probleme entstanden waren, welchen die damalige Politik mit der Einführung einer entsprechenden Abgabe begegnen wollte. Im 19. Jahrhundert hoffte man in der Schweiz, mit einer neuen Steuer die Vermehrung von Hunden beschränken zu können, um damit die Tollwut zu bekämpfen. 1872 wurde folgende Bestimmung in das eidgenössische Viehseuchengesetz aufgenommen: „Um das Auftreten und die Ausbreitung der Wut bei Menschen und Tieren möglichst zu beschränken, sind die Kantonsregierungen eingeladen, eine übermässige Vermehrung der Hunde durch deren Besteuerung zu verhindern und mittels Kataster und Marken eine Kontrolle über dieselben auszuführen.“ Damit war klar, dass die Kompetenz für die Erhebung einer Hundesteuer bei den Kantonen lag, welche von ihrem neuen Recht bald auch regen Gebrauch machten. Dies war die Geburtsstunde der Hundegesetzgebung.

Hundegesetze

Die Gesetze über das Halten von Hunden und ihre Vollziehungsverordnungen werden in der Schweiz von den Kantonen erlassen. Mit zunehmender Hundedichte und im Zusammenhang mit dem Thema „Potenziell gefährliche Hundehaltung“ haben sie in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt. Grundsätzlich geht es um folgendes:

  • Die Hundehaltung unterliegt einer staatlichen Kontrolle und einer Besteuerung.
  • Hunde müssen überwacht und bei der Gemeinde gemeldet werden. Sie sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder geschädigt werden.

Wie auch die ordnungspolizeilichen Massnahmen im Einzelnen je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet sein können, variiert auch die Höhe der Steuer. Im Kanton Thurgau schreibt § 10 des Hundegesetzes aktuell für einen Hund 80 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 130 Franken pro Jahr vor. Die Gemeinde kann die Hundesteuer um höchstens 50 % erhöhen. Die Abgabe ist vom Hundehalter am Wohnsitz zu entrichten und fällt der Politischen Gemeinde zu.

Welche Hunde sind steuerbefreit?

Im Thurgau wurde das Hundegesetz 2025 angepasst; neu sind nun Hunde unter fünf Monaten sowie Nutzhunde gemäss Art. 69 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) von der Steuer befreit. Darunter fallen alle Diensthunde, anerkannte Rettungshunde, Blindenführhunde, Behindertenhunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde und Jagdhunde. Voraussetzung ist stets, dass diese Tiere entsprechend genutzt werden. Die einzelnen Voraussetzungen können in § 9 der Thurgauer Hundeverordnung (https://www.rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/641.21) nachgelesen werden. Wichtig zu wissen: Einmal von der Steuer befreite Hunde bleiben bis zu ihrem Ableben steuerbefreit, auch wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen. Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Gemeinde am Wohnsitz der hundehaltenden Person zuständig. Bei Problemen mit diesem Thema empfiehlt sich der Beizug einer hunderechtlich versierten Fachperson.

Steuer oder Gebühr?

Eine Steuer ist grundsätzlich voraussetzungslos, also ohne Anspruch auf konkrete Gegenleistungen, geschuldet. Dies im Gegensatz zu einer Gebühr, welche eine Abgeltung für staatliche Leistung darstellt und verursachergerecht, kostendeckend und nach dem Äquivalenzprinzip ausgerichtet sein muss. In einem Entscheid 101 IA 269 hat das Bundesgericht die Hundesteuer erwähnt und erklärt, es handle sich dabei um eine sogenannte Gemengsteuer, welche zum Teil eine allgemeine Beschaffung von Geldmitteln durch den Staat darstelle und mindestens teilweise auch die Funktion einer Gebühr habe, indem die Verursacher bestimmter Verwaltungskosten (Hundekontrolle, Anschaffen, Aufstellen und Unterhalt von Robidogs etc.) zu finanziellen Leistungen herangezogen werden sollen.

Nach meiner Erfahrung als für Hundebelange zuständiger Gemeinderat decken die Einnahmen aus der Hundesteuer gerade etwa die Aufwendungen. Sinnvoller als eine formelle Zweckbestimmung erscheint daher die Zusammenarbeit zwischen kynologischen Organisationen und Behörden mit dem Ziel, dass die Gemeinde etwas Sinnvolles für die Hundehaltung tut. Wenn die Gemeindebehörde schlecht informiert ist und ihr der Wille mangelt, hilft erfahrungsgemäss auch eine Zweckbindung nichts.

Als Kynologe konnte ich die Hundesteuer stets als vertretbar betrachten, solange ihre Höhe in einem vernünftigen Rahmen liegt und die Gemeinde etwas Gutes für die Hundehaltenden unternimmt. Das grosse Plus liegt eindeutig in einer insgesamt vernünftigen staatlichen Hundekontrolle. Dank der Hundegesetzgebung ist bekannt, wo wie viel und welche Hunde gehalten werden. In Zeiten grassierender Tollwut war nur dadurch eine effiziente Impfkontrolle zu gewährleisten.

 

MLaw Daniel Jung, Rechtsanwalt