Anlagen für Aktivitäten mit Hunden sind ab 22. Dezember 2020 und sicher bis 22. Januar 2021 geschlossen, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt (Art. 5dAbs. 1 Bst. d). Somit sind jegliche Aktivitäten auf «offiziellem Gelände» verboten. Dazu gehören neben Fussball-oder Tennisplätzen auch Hundesportplätze. Das Nutzungsverbot gilt auch für jene Anlagen für die Hundeerziehung –hier ist Art. 6d Abs. 1 zu beachten, wonach Bildungsangebote nicht im Präsenzunterricht stattfinden dürfen.
Davon ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit (Art. 6d Abs. 1 Bst. b), und ebenfalls Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsgangessind (Art. 6d Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Unter letzteres fallen z.B. Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden.
Hundesport «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks, bleibt in Gruppen von max. 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leiter/in) ohne Körperkontakt zulässigund es gelten keine Sperrzeiten. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren besteht keine Beschränkung.
Wettkämpfe sind verboten (Art. 6eAbs. 1). Ausnahmen bestehen einzig für den Bereich des Leistungssports, wo Wettkämpfe ohne Publikum nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g erlaubt sind. Es muss ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, so dass sichergestellt werden kann, dass die Abstands-und Hygieneregeln zu jedem Zeitpunkt eingehalten und die Maximalzahl von Teilnehmenden nicht überschritten werden.
Die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt zu beachten.
Neben der nationalen Gesetzgebung sind immer auch die kantonalen Vorgabenzu befolgen, die aufgrund der epidemiologischen Lage und der Verhältnisse vor Ort strenger sein können.
Abschliessend ist zu beachten, dass weitere kurzfristige Anpassungen der Verordnung möglich sind.